Kostenübernahme durch Pflegekasse

Unsere Kosten können von der Pflegekasse übernommen werden. Bei einem anerkannten Pflegegrad erhalten Sie von der Pflegekasse Unterstützung, mit der Sie die Kosten Alltagshilfe begleichen können.

Sollten Sie noch keinen Pflegegrad haben, können Sie oder ein Angehöriger einen Antrag auf die Vergabe eines Pflegegrads, schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse) stellen.

Anschließend wird sich ein Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkasse bei Ihnen melden, um einen Termin für Ihre persönliche Pflegebegutachtung zu vereinbaren.

Die Abrechnung der Leistungen über die Pflegekasse kann erfolgen über:

  • Entlastungshilfe nach § 45a und b SGB XI ab Pflegegrad 1 in Höhe von bis 125,00 Euro
  • Verhinderungspflege § 39 SGB XI ab Pflegegrad 2 in Höhe von 1612,00 Euro
  • Pflegesachleistungen maximal 40%
  • In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf hauswirtschaftliche Versorgung auch ohne Pflegegrad. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung.
  • Die Kosten für eine Alltagshilfe übernimmt die Pflegekasse in voller Höhe, im Rahmen der Verhinderungspflege oder der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bei einem anerkannten Pflegegrad). Die Alltagshilfe kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. 
  •  Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.

Entlastungsbetrag

Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.

Sollten Sie bereits Guthaben bei der Pflegekasse angesammelt haben, kann dieser mitverwendet werden. Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort.

Es kann vorkommen, dass Sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nicht genutzt haben oder eventuell für einige Zeit nicht benötigen. Gut zu wissen ist dann, dass der Entlastungsbetrag nicht verfällt. Sie können den Betrag ansparen und später nutzen. Die Summe, die Sie im jetzigen Kalendermonat nicht benötigen, wird auf den nächsten übertragen. Bis zum 30. Juni des Folgejahres können Sie den nicht genutzten Betrag ansparen und später einsetzen, ehe er schließlich verfällt.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, das er nur für bestimmte Leistungen in Anspruch genommen werden kann.

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.

Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch Ihr noch verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.

Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung und wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.

Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen /Belege.

Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn dieser mindestens 6 Monate vorliegt.
Verhinderungspflege kann auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Wer als pflegender Angehöriger für eine gewisse Zeit der Pflege zuhause nicht nachgehen kann, hat Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege für Pflegebedürftige. Der Betrag beläuft sich in den Pflegegraden 2 bis 5 auf 1.612 Euro im Jahr.

Diese Leistungen beinhalten neben der Grund- und Behandlungspflege auch eine Alltagshilfe für maximal sechs Wochen.

Verhinderungspflege greift nach sechs Monate häuslicher Pflege

Um Verhinderungspflege zu erhalten, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806 € aus den unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden. Die Mittel für die Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend

Diese Leistungen können zertifizierte Alltagsbetreuer, die von den Pflegekassen anerkannt sind auf ihre Betreuungsleistungen umlegen und abrechnen.

 

Private Versicherungen übernehmen die Kosten nicht immer. Der Anspruch auf einer Alltagshilfe besteht in der Regel nur gegenüber gesetzlichen Krankenkassen. Sind Sie privat versichert, kommt es auf Ihren Tarif an, ob die Kosten für die Alltagshilfe von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Pflegesachleistung

Mithilfe der sogenannten Umwandlung von ambulanten Sachleistungen nach Paragraf 45a SGB XI erhalten Sie neben Ihrem Anspruch auf Entlastungsbeträge weitere finanzielle Unterstützung– sofern ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.

Bis zu 40 Prozent Ihres Budgets für Pflegesachleistungen können Sie nutzen, um die Kosten für eine Alltagshilfe zu tragen. Dabei hängt die Höhe der Pflegesachleistung von Ihrem Pflegegrad ab.
Das nennt man den Umwandlungsanspruch.

Wie beim Entlastungsbetrag muss der jeweilige Leistungserbringer nach dem jeweiligen Landesrecht von der Pflegekasse anerkannt sein, damit Sie einen Anspruch auf eine Umwandlung von ambulanten Sachleistungen haben. 
Wenn Sie für die Pflegesachleistungen nicht den gesamten Betrag in Anspruch nehmen, der Ihnen aufgrund Ihres Pflegegrades zusteht, können Sie den Restbetrag anteilig in Pflegegeld umwandeln. Sie erhalten dann sogenannte Kombinationsleistungen.

Die verfügbaren Pflegesachleistungen sind wesentlich höher vergütet als das Pflegegeld.

Dabei gilt: Das monatliche Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen

 

Unsere Leistungen im Überblick

  • Begleitung bei Terminen
  • Einkaufshilfe
  • Aufräumarbeiten
  • Botengänge
  • kleine hauswirtschaftliche Versorgung
  • große hauswirtschaftliche Versorgung
  • bürokratische Angelegenheiten bearbeiten
  • organisieren von Terminen
  • Stundenweise Entlastung von Angehörigen
  • Gesellschaft bei Einsamkeit
  • IT-Dienstleistungen
  • Schränke aufräumen und sortieren
  • Hilfe bei der Menüplanung und beim Kochen
  • Hilfe bei der Bedienung von technischen Geräten
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten
  • leichte Gartenarbeit
  • Friedhofsbegleitung
  • kleine Grabpflegearbeiten
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden und Ämtern
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Tierarztbegleitung oder Betreuung von Haustieren
  • Fahrdienste
  • kleine Reparaturarbeiten
  • Transportfahrten sowie Entsorgung von Sperrmüll
  • Stundenweise Entlastung von Angehörigen

Beratungsgespräch

Gerne beraten wir Sie zu unseren Leistungen und der Kostenübernahme. 

Zudem übernehmen wir die Abwicklung mit den Kostenträgern. 

Vereinbaren Sie einfach einen Termin zu einem kostenlosen Erstgespräch bei Ihnen Zuhause.


 

 

Tel. 02429-9087777

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Alltagshilfe GmbH
Höhenstr. 101
52393 Hürtgenwald

02429-9087777

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